Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet. 5. Mit seinen weiteren Rügen und Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer, dass bei den ETH-Professoren die Freizügigkeit bezüglich der Pensionskassengelder erst ab 1989 verwirklicht worden sei. Für Professoren mit seinem Jahrgang sei es nach dieser Änderung deshalb kaum mehr möglich gewesen, eine Anstellung bei einer anderen Universität zu finden. De facto sei man also an die ETH gebunden gewesen. Es sei aber nicht fair, wenn jetzt einseitig und kurzfristig ein langjähriges Arbeitsverhältnis gekündigt werde.