Auch ein Schutz aufgrund behördlicher Auskunft kann nicht angenommen werden. Dies schon deshalb nicht, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Vorliegen einer solchen Auskunft überhaupt glaubhaft nachzuweisen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer nie eine verbindliche Auskunft erteilt oder eine Zusicherung gemacht wurde, dass er bis zum 67. Altersjahr wiedergewählt werde. Aber selbst wenn eine Auskunft ergangen wäre, könnte sie, wie vorhin (E. 3a) gezeigt, keine Geltung über eine Rechtsänderung hinaus beanspruchen. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet.