6 ihm gewesen, den aktuellen Stand der Revision zu erfragen. Davon, dass für ihn die Änderung völlig überraschend und unerwartet kam, kann allen Ernstes nicht gesprochen werden. Im übrigen kann, wie vorhin gesehen, ein Vertrauensschutz gegenüber Gesetzesänderungen nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen bestehen. Im Falle des Beschwerdeführers werden jedoch weder wohlerworbene Rechte verletzt noch erweist sich die Änderung als willkürlich noch hat eine Zusicherung im Gesetz selbst den Fortbestand der bisherigen Regelung versprochen. Auch ein Schutz aufgrund behördlicher Auskunft kann nicht angenommen werden.