Dies entspricht einer Grundkonzeption des schweizerischen Rechts. Ansprüche von Beamten sind in Gesetzen und Verordnungen geregelt, welche jederzeit geändert werden können, solange sich nicht aus der Verfassung etwas anderes ergibt (vgl. André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuenburg 1984, S. 593). Weiter wäre denkbar, dass das Gesetz selbst eine Zusicherung gibt, dass eine Bestimmung während einer gewissen Zeitdauer unverändert Geltung haben solle.