vgl. auch Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel und Frankfurt am Main 1992, S. 111, Ziff. 513). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber Gesetzesänderungen nicht angerufen werden, es sei denn, die Gesetzesänderung verletze wohlerworbene Rechte oder stelle sich als willkürlich heraus (BGE 123 II 400 E. 10, 122 II 123 E. 3b/cc, 101 Ia 450 E. 4c). Insbesondere können die Ansprüche von Beamten gegen den Staat Änderungen unterliegen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Gehaltszahlungen, Zulagen oder um Renten handelt. Dies entspricht einer Grundkonzeption des schweizerischen Rechts.