In aller Regel stellen Rechtsetzungsakte keine solchen Vertrauensgrundlagen dar, denn der Vertrauensschutz steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Der Bürger kann nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern muss mit dessen Revision rechnen (Der Steuerentscheid 1997, Heft 8/9, A 21.14 Nr. 12, E. 2e; vgl. auch Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel und Frankfurt am Main 1992, S. 111, Ziff. 513).