5 auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die ohne erheblichen Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können. (5) Die Rechtslage darf sich seit der Auskunfterteilung nicht verändert haben (vgl. BGE 114 Ia 213 E. 3a;VPB 62.48; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 563 ff.; Peter Saladin / Ulrich Zimmerli, Einführung in das Verwaltungsrecht, Bern 1992, S. 39 f.). In aller Regel stellen Rechtsetzungsakte keine solchen Vertrauensgrundlagen dar, denn der Vertrauensschutz steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen.