3. (...) 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, Abs. 3 der kritisierten Übergangsbestimmung verletze das Gebot von Treu und Glauben. a. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er äussert sich im Bereich des Verwaltungsrechts primär in zwei Ausprägungen, nämlich dem sogenannten Vertrauensschutz einerseits und im Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs andererseits (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 521 ff.).