Es ist daher naheliegend, die neue Regelung nur für diejenigen Amtszeiten wirksam werden zu lassen, die erst nach Inkrafttreten der neuen Altersgrenze entstanden sind. Die Unterscheidung ist sowohl vernünftig wie auch sachgerecht. Sie hält einer Prüfung unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit stand. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass man infolge der Änderung vom 21. Dezember 1994 je nach Zufall bei sonst gleichgearteten Tätigkeiten unterschiedliche Einkommen und später unterschiedliche Ruhegehälter beziehe. Wodurch ein solcher Effekt bewirkt werden soll, wird vom Beschwerdeführer indes nicht dargetan und ist aus den einschlägigen Bestimmungen auch nicht ersichtlich. 3. (...) 4.