Damit wird verhindert, dass in bestehende Rechtsverhältnisse, d.h. in laufende Amtsperioden hinein, plötzlich neue Regeln gelten bzw. dass eine Amtszeit wegen der tieferen Altersgrenze nachträglich abgekürzt werden müsste. Ein Dozent, der vor dem 1. Januar 1995 gewählt oder wiedergewählt wurde, hatte eben für die neue Amtsperiode die Zusicherung, dass er, unter Vorbehalt der Auflösungsmöglichkeiten nach Art. 17 ETH-Dozentenverordnung, im Amt bleiben könne (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 809 ff.). Es ist daher naheliegend, die neue Regelung nur für diejenigen Amtszeiten wirksam werden zu lassen, die erst nach Inkrafttreten der neuen Altersgrenze entstanden sind.