4 Amtszeit der Fall sein. Genau hier setzt nun die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 1994 an: Während unter altem Recht Gewählte bzw. Wiedergewählte während der laufenden Amtsperiode weiterhin der alten Regelung unterstehen, so wird für jene, die ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung gewählt bzw. wiedergewählt werden, neues Recht angewendet. Damit wird verhindert, dass in bestehende Rechtsverhältnisse, d.h. in laufende Amtsperioden hinein, plötzlich neue Regeln gelten bzw. dass eine Amtszeit wegen der tieferen Altersgrenze nachträglich abgekürzt werden müsste.