4 BV, frei entscheiden. Dadurch wird einerseits den legitimen Anliegen der Arbeitsplatzsicherheit und dem Schutz vor politischem und wirtschaftlichem Druck, aber auch der periodischen Überprüfung der Zweckmässigkeit der Stelle und der Tauglichkeit des Inhabers Rechnung getragen (vgl. Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 52). Es ist durchaus zulässig, anlässlich einer Wiederwahl gewisse Anpassungen bei der Beamtung vorzunehmen, denn soweit überhaupt ein Anspruch auf unveränderte Beschäftigung besteht, kann dies ohnehin nur für die laufende