Zu prüfen ist im folgenden, ob sich diese unterschiedliche Behandlung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt. Die Dozenten der ETH sind jeweils auf eine bestimmte Amtszeit gewählt. Läuft eine solche ab, so müssen sie wiedergewählt werden (Art. 5 Abs. 1 ETH-Dozentenverordnung), ansonsten das Dienstverhältnis endet. Ob die Behörde einen Beamten wiederwählen will, kann sie, unter Vorbehalt der Prinzipien aus Art. 4 BV, frei entscheiden.