Mit seiner Feststellung hat der Beschwerdeführer an sich recht. Es ist bei dieser Bestimmung tatsächlich möglich, dass ein Dozent kurz vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 21. Dezember 1994 für eine neue Amtsdauer gewählt wurde, die erst mit dem 67. Altersjahr des Wiedergewählten endet. Ein anderer Dozent, der ebenfalls vor Ende seiner Amtszeit stand, aber erst im Januar 1995, also kurz nach Inkrafttreten der strittigen Änderung, wiedergewählt wurde, konnte längstens bis zu seinem 65. Altersjahr gewählt werden. Zu prüfen ist im folgenden, ob sich diese unterschiedliche Behandlung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt.