In Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Dezember 1994 wurde folgende Bestimmung aufgenommen: «Am 1. Januar laufende Amtsdauern von ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, die über das 65. Altersjahr hinausreichen, werden nicht geändert.» Der Beschwerdeführer rügt an dieser Bestimmung, dass es Professoren gebe, die auch nach Inkrafttreten der neuen Regelung länger als bis 65 Jahre im Amt bleiben dürften, während andere Dozenten, nur weil sie «zufällig» erst nach dem 1. Januar 1995 wiedergewählt werden, bloss noch bis 65 Jahre arbeiten könnten. Mit seiner Feststellung hat der Beschwerdeführer an sich recht.