16 Abs. 1 ETH-Dozentenverordnung wurde daher am 21. Dezember 1994 entsprechend geändert und per 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt. In Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Dezember 1994 wurde folgende Bestimmung aufgenommen: «Am 1. Januar laufende Amtsdauern von ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, die über das 65. Altersjahr hinausreichen, werden nicht geändert.