vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 401 ff.). Mit anderen Worten müssen dort, wo das Gesetz an gleiche Sachverhalte anknüpft, ernsthafte, sachliche Gründe vorliegen, damit eine Ungleichbehandlung vor der Verfassung standhält (vgl. BGE 121 I 134 E. 3d). c. Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesrat entschieden, das Pensionsalter von Dozenten der ETH von 67 Jahren auf 65 Jahre herabzusetzen. Art. 16 Abs. 1 ETH-Dozentenverordnung wurde daher am 21. Dezember 1994 entsprechend geändert und per 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.