In der Rechtsetzung ist gemäss der bundesgerichtlichen Definition der Anspruch auf materielle Gleichbehandlung dann verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 123 I 7 E. 6a, 121 I 104 E. 4a; vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.