3 Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen, verboten, aber es wird auch verhindert, dass eine rechtliche Gleichbehandlung stattfinden kann, wo sich in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede vorfinden. In der Rechtsetzung ist gemäss der bundesgerichtlichen Definition der Anspruch auf materielle Gleichbehandlung dann verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.