(...) 2.b. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit findet seine Grundlage in Art. 4 Abs. 1 BV. Ihm kommt im Verwaltungsrecht eine umfassende Geltung zu, d.h., er ist von allen staatlichen Organen in allen Funktionen (Rechtsetzung und Rechtsanwendung) zu beachten (vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 397 ff.). Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Dadurch werden unterschiedliche