Treu und Glauben sei auch deshalb verletzt worden, weil kurzfristig innerhalb von Monaten solche Änderungen vollzogen worden seien, und zwar ohne die sonst übliche Möglichkeit zur Vernehmlassung seitens der Betroffenen. Schliesslich bringt er noch vor, die Freizügigkeit bezüglich der Pensionskassengelder sei bei den ETH-Professoren erst ab 1989 verwirklicht worden. Diejenigen Jahrgänge, welche nun von der kritisierten Übergangsbestimmung betroffen werden, seien damals bereits über 52 Jahre alt gewesen. In diesem Alter seien Berufungen auf Professuren in fast allen Ländern nicht mehr möglich oder doch zumindest unwahrscheinlich. De facto sei er also an die ETH gebunden gewesen.