Insbesondere Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Dezember 1994 sei rechtswidrig, weil er eine Rechtsungleichheit erzeuge und das Prinzip von Treu und Glauben verletze. Die Rechtsungleichheit sei entstanden, weil den Professoren je nach den zufälligen Daten ihrer Wiederwahl verschieden lange Amtsdauern zugestanden werden. Dementsprechend beziehe man je nach Zufall bei sonst gleichgearteten Tätigkeiten unterschiedliche Einkommen und später unterschiedliche Ruhegehälter.