Gegen diese erhebt er mit Eingabe vom 7. September 1997 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde und beantragt, den Beschluss des ETH-Rats vom 10. Juli 1997 aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei für eine Amtsdauer vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 2002 wiederzuwählen. Zur Begründung führt er an, massgebend für die Wiederwahl sei die Verordnung vom 16. November 1983 über die Dozenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Dozentenverordnung, SR 414.142). Insbesondere Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Dezember 1994 sei rechtswidrig, weil er eine Rechtsungleichheit erzeuge und das Prinzip von Treu und Glauben verletze.