1 und ausserordentlichen Professoren, die über das 65. Altersjahr hinaus reichen, nicht geändert werden, hält einer Prüfung unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit stand (E. 2b und c). - Rechtsetzungsakte unterliegen bezüglich Änderungen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb kann der Bürger nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern muss mit dessen Revision rechnen. Insbesondere können auch Ansprüche von Beamten gegen den Staat Änderungen unterliegen (E. 4a und b). - Die Wahlbehörde kann die Wiederwahl jeweils unter Vorbehalt der rechtsstaatlichen Prinzipien von Art. 4 BV frei prüfen.