{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-19--_1998-01-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004187.pdf?ID=150004187", "Checksum": "1bccf4e48e86c6b02368a3a34f7a9bf2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:09", "Checksum": "26ce1474b85a76483110b3dd8f278aeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r\n\n 6\nihm gewesen, den aktuellen Stand der Revision zu erfragen. Davon, dass\nfür ihn die Änderung völlig überraschend und unerwartet kam, kann allen\nErnstes nicht gesprochen werden.\nIm übrigen kann, wie vorhin gesehen, ein Vertrauensschutz gegenüber\nGesetzesänderungen nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen bestehen.\nIm Falle des Beschwerdeführers werden jedoch weder wohlerworbene\nRechte verletzt noch erweist sich die Änderung als willkürlich noch hat\neine Zusicherung im Gesetz selbst den Fortbestand der bisherigen Regelung\nversprochen.\nAuch ein Schutz aufgrund behördlicher Auskunft kann nicht angenommen\nwerden. Dies schon deshalb nicht, weil es dem Beschwerdeführer nicht\ngelungen ist, das Vorliegen einer solchen Auskunft überhaupt glaubhaft\nnachzuweisen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass\ndem Beschwerdeführer nie eine verbindliche Auskunft erteilt oder eine\nZusicherung gemacht wurde, dass er bis zum 67. Altersjahr wiedergewählt\nwerde. Aber selbst wenn eine Auskunft ergangen wäre, könnte sie, wie vorhin\n(E. 3a) gezeigt, keine Geltung über eine Rechtsänderung hinaus beanspruchen.\nAuch diese Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet.\n5. Mit seinen weiteren Rügen und Ausführungen kritisiert der\nBeschwerdeführer, dass bei den ETH-Professoren die Freizügigkeit bezüglich\nder Pensionskassengelder erst ab 1989 verwirklicht worden sei. Für\nProfessoren mit seinem Jahrgang sei es nach dieser Änderung deshalb kaum\nmehr möglich gewesen, eine Anstellung bei einer anderen Universität zu\nfinden. De facto sei man also an die ETH gebunden gewesen. Es sei aber nicht\nfair, wenn jetzt einseitig und kurzfristig ein langjähriges Arbeitsverhältnis\ngekündigt werde.\nMit diesen Vorbringen kritisiert der Beschwerdeführer einen Umstand, der\nnicht nur ihn, sondern alle Angestellten in Verwaltung und Privatwirtschaft\nder Schweiz betraf. Mit zunehmendem Alter war ein Stellenwechsel\ninfolge fehlender Freizügigkeit bei den Pensionskassengeldern mit grossen\nfinanziellen Einbussen verbunden. Dass für einen Teil der Erwerbstätigen\ndie Änderung von 1989 zu spät kam, ist allseits bekannt und der Unmut des\nBeschwerdeführers ist nachvollziehbar. Unverständlich bleibt dagegen die\nBehauptung des Beschwerdeführers, sein Arbeitsverhältnis sei einseitig und\nkurzfristig gekündigt worden. Wie (E. 2b) hievor ausgeführt, werden Dozenten\nder ETH auf eine bestimmte Amtszeit gewählt. Nach Ablauf einer solchen\nAmtszeit muss jeweils eine Wiederwahl erfolgen, wobei die Wahlbehörde\nunter Vorbehalt der rechtsstaatlichen Prinzipien aus Art. 4 BV die Wiederwahl\nfrei prüfen kann. Es muss deshalb auch damit gerechnet werden, dass\neine Wiederwahl nicht erfolgt und damit eine Beamtung nicht erneuert\nwird oder dass die Anstellungsbedingungen geändert werden. Der\nBeschwerdeführer konnte keinesfalls davon ausgehen, dass er mit Sicherheit\nbis zum 67. Altersjahr an der ETH weiterbeschäftigt werde.\nIm übrigen ist es nicht wahr, dass sein Arbeitsverhältnis «kurzfristig\ngekündigt» wurde. Gemäss eigenen Angaben wurde er über die neue Regelung\nim Januar 1995 durch die ETH orientiert, also mehr als zwei Jahre vor\nseiner (beschränkten) Wiederwahl. Angesichts der Tatsache, dass ihm eine\nallfällige, viel weitergehende Nichtwiederwahl entsprechend den allgemeinen\n\n7\nGrundsätzen des Beamtenrechts (vgl. Art. 57 Abs. 2 BtG) erst drei Monate\nvor Ablauf der Amtsperiode hätte mitgeteilt werden müssen, erscheint die\nOrientierung über eine Abkürzung der letzten Amtsperiode mehr als zwei\nJahre vor der Wiederwahl bei weitem nicht als kurzfristig.\nDie Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.19 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 13. Januar\n1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 187\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}