{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-19--_1998-01-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004187.pdf?ID=150004187", "Checksum": "1bccf4e48e86c6b02368a3a34f7a9bf2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:09", "Checksum": "26ce1474b85a76483110b3dd8f278aeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r\n\n 5\nauf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die ohne\nerheblichen Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können. (5) Die\nRechtslage darf sich seit der Auskunfterteilung nicht verändert haben (vgl.\nBGE 114 Ia 213 E. 3a;VPB 62.48; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 563 ff.; Peter Saladin /\nUlrich Zimmerli, Einführung in das Verwaltungsrecht, Bern 1992, S. 39 f.).\nIn aller Regel stellen Rechtsetzungsakte keine solchen Vertrauensgrundlagen\ndar, denn der Vertrauensschutz steht einer Änderung des geltenden Rechts\ngrundsätzlich nicht entgegen. Der Bürger kann nicht ohne weiteres auf\nden Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern muss mit\ndessen Revision rechnen (Der Steuerentscheid 1997, Heft 8/9, A 21.14\nNr. 12, E. 2e; vgl. auch Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts,\nBd. I, Basel und Frankfurt am Main 1992, S. 111, Ziff. 513). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz von Treu und\nGlauben gegenüber Gesetzesänderungen nicht angerufen werden, es sei\ndenn, die Gesetzesänderung verletze wohlerworbene Rechte oder stelle\nsich als willkürlich heraus (BGE 123 II 400 E. 10, 122 II 123 E. 3b/cc, 101 Ia\n450 E. 4c). Insbesondere können die Ansprüche von Beamten gegen den\nStaat Änderungen unterliegen, unabhängig davon, ob es sich dabei um\nGehaltszahlungen, Zulagen oder um Renten handelt. Dies entspricht einer\nGrundkonzeption des schweizerischen Rechts. Ansprüche von Beamten sind in\nGesetzen und Verordnungen geregelt, welche jederzeit geändert werden\nkönnen, solange sich nicht aus der Verfassung etwas anderes ergibt (vgl.\nAndré Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuenburg 1984, S. 593).\nWeiter wäre denkbar, dass das Gesetz selbst eine Zusicherung gibt, dass eine\nBestimmung während einer gewissen Zeitdauer unverändert Geltung haben\nsolle.\nb. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Darstellungen Ende Oktober\n1994 seine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in den USA abgegeben, danach\nsein dort bezogenes Einfamilienhaus verkauft und mit dem Erlös im\nSeptember 1995 ein Einfamilienhaus in der Schweiz erworben. Er habe\ndiese Transaktionen im Vertrauen darauf ausgeführt, bis zum 67. Altersjahr\narbeiten zu können. Nun entstehe ihm infolge der Gesetzesänderung ein\nfinanzieller Schaden. Bereits eine um ein halbes bis ein ganzes Jahr längere\nVorwarnzeit hätte ihm genügt, um anders zu disponieren. Ausserdem sei\nimmer gesagt worden, bei der ETH verdiene man zwar weniger als in der\nPrivatwirtschaft, dafür sei es eine sichere Anstellung. Durch die kurzfristige\nÄnderung innerhalb weniger Monate werde der Grundsatz von Treu und\nGlauben verletzt.\nDiese Kritik geht fehl. Denn eine Senkung des Rentenalters für die\nDozenten der ETH war schon längere Zeit in Diskussion. So wurde die\nDozentenkommission bereits 1993 eingeladen, zu einer entsprechenden\nVerordnungsänderung Stellung zu nehmen. Zu dieser Frage wurde im Sommer\n1993 eine Umfrage unter den gewählten Professoren durchgeführt. Spätestens\nzu diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer somit bewusst sein, dass\nmöglicherweise eine Herabsetzung des Rentenalters vorgenommen werden\nkönnte. Wenn er trotz dieses Wissens mehr als ein Jahr später Dispositionen\ngetroffen hat, die ihm im Falle einer Reduktion des Rentenalters Schaden\nzufügen könnten, hat er sich dieses Verhalten selbst anzulasten. Es wäre an\n\n"}