{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-19--_1998-01-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004187.pdf?ID=150004187", "Checksum": "1bccf4e48e86c6b02368a3a34f7a9bf2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:09", "Checksum": "26ce1474b85a76483110b3dd8f278aeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r\n\n 4\nAmtszeit der Fall sein. Genau hier setzt nun die Übergangsbestimmung zur\nÄnderung vom 21. Dezember 1994 an: Während unter altem Recht Gewählte\nbzw. Wiedergewählte während der laufenden Amtsperiode weiterhin der\nalten Regelung unterstehen, so wird für jene, die ab Inkrafttreten der neuen\nBestimmung gewählt bzw. wiedergewählt werden, neues Recht angewendet.\nDamit wird verhindert, dass in bestehende Rechtsverhältnisse, d.h. in laufende\nAmtsperioden hinein, plötzlich neue Regeln gelten bzw. dass eine Amtszeit\nwegen der tieferen Altersgrenze nachträglich abgekürzt werden müsste. Ein\nDozent, der vor dem 1. Januar 1995 gewählt oder wiedergewählt wurde, hatte\neben für die neue Amtsperiode die Zusicherung, dass er, unter Vorbehalt der\nAuflösungsmöglichkeiten nach Art. 17 ETH-Dozentenverordnung, im Amt\nbleiben könne (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 809 ff.). Es ist daher naheliegend, die\nneue Regelung nur für diejenigen Amtszeiten wirksam werden zu lassen,\ndie erst nach Inkrafttreten der neuen Altersgrenze entstanden sind. Die\nUnterscheidung ist sowohl vernünftig wie auch sachgerecht. Sie hält einer\nPrüfung unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit stand.\nDer Beschwerdeführer rügt sodann, dass man infolge der Änderung vom\n21. Dezember 1994 je nach Zufall bei sonst gleichgearteten Tätigkeiten\nunterschiedliche Einkommen und später unterschiedliche Ruhegehälter\nbeziehe. Wodurch ein solcher Effekt bewirkt werden soll, wird vom\nBeschwerdeführer indes nicht dargetan und ist aus den einschlägigen\nBestimmungen auch nicht ersichtlich.\n3. (...)\n4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, Abs. 3 der kritisierten\nÜbergangsbestimmung verletze das Gebot von Treu und Glauben.\na. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und\nvertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er äussert sich im\nBereich des Verwaltungsrechts primär in zwei Ausprägungen, nämlich dem\nsogenannten Vertrauensschutz einerseits und im Verbot widersprüchlichen\nVerhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs andererseits (Häfelin/Müller, a.a.O.,\nRz. 521 ff.).\nDer Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass der Bürger Anspruch\ndarauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen\noder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der\nBehörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der\nVertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich\ndurch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben\n(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 532). Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder\nZusicherungen, welche nach Anfragen von Bürgern erteilt werden.\nGemäss Literatur und Rechtsprechung müssen kumulativ folgende\nVoraussetzungen erfüllt sein, damit eine behördliche Auskunft den Schutz\ndes Grundsatzes von Treu und Glauben geniesst: (1) Die Auskunft muss sich\nauf eine konkrete, die betreffende Person betreffende Angelegenheit beziehen.\nNicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis. Eine allgemeine\nAuskunft vermag die Behörde nicht zu binden. (2) Die Unrichtigkeit der\nAuskunft darf nicht offensichtlich sein; der Bürger darf sie nicht erkannt\nhaben. (3) Die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, muss zur\nAuskunfterteilung zuständig gewesen sein. (4) Die Person muss im Vertrauen\n\n"}