{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-19--_1998-01-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004187.pdf?ID=150004187", "Checksum": "1bccf4e48e86c6b02368a3a34f7a9bf2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:09", "Checksum": "26ce1474b85a76483110b3dd8f278aeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r\n\n 3\nRegelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde\nliegen, verboten, aber es wird auch verhindert, dass eine rechtliche\nGleichbehandlung stattfinden kann, wo sich in tatsächlicher Hinsicht\nerhebliche Unterschiede vorfinden. In der Rechtsetzung ist gemäss der\nbundesgerichtlichen Definition der Anspruch auf materielle Gleichbehandlung\ndann verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein\nvernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,\noder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse\naufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder\ndie unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht\n(vgl. BGE 123 I 7 E. 6a, 121 I 104 E. 4a; vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O.,\nRz. 401 ff.). Mit anderen Worten müssen dort, wo das Gesetz an gleiche\nSachverhalte anknüpft, ernsthafte, sachliche Gründe vorliegen, damit eine\nUngleichbehandlung vor der Verfassung standhält (vgl. BGE 121 I 134 E. 3d).\nc. Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesrat entschieden, das Pensionsalter\nvon Dozenten der ETH von 67 Jahren auf 65 Jahre herabzusetzen. Art. 16\nAbs. 1 ETH-Dozentenverordnung wurde daher am 21. Dezember 1994\nentsprechend geändert und per 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt. In Abs. 3\nder Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Dezember 1994 wurde\nfolgende Bestimmung aufgenommen:\n«Am 1. Januar laufende Amtsdauern von ordentlichen und ausserordentlichen\nProfessoren, die über das 65. Altersjahr hinausreichen, werden nicht geändert.»\nDer Beschwerdeführer rügt an dieser Bestimmung, dass es Professoren gebe,\ndie auch nach Inkrafttreten der neuen Regelung länger als bis 65 Jahre im Amt\nbleiben dürften, während andere Dozenten, nur weil sie «zufällig» erst nach\ndem 1. Januar 1995 wiedergewählt werden, bloss noch bis 65 Jahre arbeiten\nkönnten.\nMit seiner Feststellung hat der Beschwerdeführer an sich recht. Es ist\nbei dieser Bestimmung tatsächlich möglich, dass ein Dozent kurz vor\ndem Inkrafttreten der Änderungen vom 21. Dezember 1994 für eine\nneue Amtsdauer gewählt wurde, die erst mit dem 67. Altersjahr des\nWiedergewählten endet. Ein anderer Dozent, der ebenfalls vor Ende seiner\nAmtszeit stand, aber erst im Januar 1995, also kurz nach Inkrafttreten der\nstrittigen Änderung, wiedergewählt wurde, konnte längstens bis zu seinem\n65. Altersjahr gewählt werden. Zu prüfen ist im folgenden, ob sich diese\nunterschiedliche Behandlung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt.\nDie Dozenten der ETH sind jeweils auf eine bestimmte Amtszeit gewählt.\nLäuft eine solche ab, so müssen sie wiedergewählt werden (Art. 5 Abs. 1\nETH-Dozentenverordnung), ansonsten das Dienstverhältnis endet. Ob die\nBehörde einen Beamten wiederwählen will, kann sie, unter Vorbehalt der\nPrinzipien aus Art. 4 BV, frei entscheiden. Dadurch wird einerseits den\nlegitimen Anliegen der Arbeitsplatzsicherheit und dem Schutz vor politischem\nund wirtschaftlichem Druck, aber auch der periodischen Überprüfung der\nZweckmässigkeit der Stelle und der Tauglichkeit des Inhabers Rechnung\ngetragen (vgl. Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 52). Es\nist durchaus zulässig, anlässlich einer Wiederwahl gewisse Anpassungen\nbei der Beamtung vorzunehmen, denn soweit überhaupt ein Anspruch auf\nunveränderte Beschäftigung besteht, kann dies ohnehin nur für die laufende\n\n"}