{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-19--_1998-01-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004187.pdf?ID=150004187", "Checksum": "1bccf4e48e86c6b02368a3a34f7a9bf2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 13.01.1998 JAAC 63.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:09", "Checksum": "26ce1474b85a76483110b3dd8f278aeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.01.1998 JAAC 63.19 \r\n\n 2\ner durch den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat)\nfür eine Amtsdauer vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 2000\nwiedergewählt, was ihm mit Schreiben vom 11. Juli 1997 mitgeteilt wurde.\nAm 28. Juli 1997 erklärte X, er sei der Meinung, nicht mit 65, sondern erst\nmit 67 Jahren zurücktreten zu müssen, und ersuchte den Präsidenten des\nETH-Rates um Zustellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung. Gegen diese\nerhebt er mit Eingabe vom 7. September 1997 bei der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission Beschwerde und beantragt, den Beschluss\ndes ETH-Rats vom 10. Juli 1997 aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei\nfür eine Amtsdauer vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 2002\nwiederzuwählen. Zur Begründung führt er an, massgebend für die\nWiederwahl sei die Verordnung vom 16. November 1983 über die Dozenten\nder Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Dozentenverordnung, SR\n414.142). Insbesondere Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom\n21. Dezember 1994 sei rechtswidrig, weil er eine Rechtsungleichheit erzeuge\nund das Prinzip von Treu und Glauben verletze. Die Rechtsungleichheit\nsei entstanden, weil den Professoren je nach den zufälligen Daten\nihrer Wiederwahl verschieden lange Amtsdauern zugestanden werden.\nDementsprechend beziehe man je nach Zufall bei sonst gleichgearteten\nTätigkeiten unterschiedliche Einkommen und später unterschiedliche\nRuhegehälter. Treu und Glauben sei verletzt, weil man den Professoren\nversichert habe, dass sie zwar etwas weniger verdienten als bei einer\nvergleichbaren Tätigkeit in der Industrie, dafür aber eine gesicherte\nAnstellung hätten. Treu und Glauben sei auch deshalb verletzt worden, weil\nkurzfristig innerhalb von Monaten solche Änderungen vollzogen worden\nseien, und zwar ohne die sonst übliche Möglichkeit zur Vernehmlassung\nseitens der Betroffenen.\nSchliesslich bringt er noch vor, die Freizügigkeit bezüglich der\nPensionskassengelder sei bei den ETH-Professoren erst ab 1989\nverwirklicht worden. Diejenigen Jahrgänge, welche nun von der kritisierten\nÜbergangsbestimmung betroffen werden, seien damals bereits über 52 Jahre\nalt gewesen. In diesem Alter seien Berufungen auf Professuren in fast allen\nLändern nicht mehr möglich oder doch zumindest unwahrscheinlich. De\nfacto sei er also an die ETH gebunden gewesen. Es sei darum nicht fair, das\nlangjährige Arbeitsverhältnis später einseitig und kurzfristig zu kündigen.\nZumindest hätte eine frühzeitige Benachrichtigung erfolgen müssen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n(...)\n2.b. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit findet seine Grundlage in Art. 4\nAbs. 1 BV. Ihm kommt im Verwaltungsrecht eine umfassende Geltung zu,\nd.h., er ist von allen staatlichen Organen in allen Funktionen (Rechtsetzung\nund Rechtsanwendung) zu beachten (vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 397 ff.).\nDer Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten\nder Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist\nnach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich zu behandeln. Dadurch werden unterschiedliche\n\n"}