1 Rechtsgleichheit. Die in der Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen den Bediensteten, die eine Überbrückungsrente (gemäss Art. 33 der PKB-Statuten) erhalten und den Bediensteten, denen Leistungen (gemäss Art. 40 und 43 der PKB-Statuten) ausgerichtet werden, verletzt nicht das Prinzip der Rechtsgleichheit (E. 3). Der gemäss Art. 18 der Verordnung ausgerichtete AHV-Zuschuss entspricht der Differenz zwischen dem Maximum der mutmasslichen anwartschaftlichen AHV-Rente und der Überbrückungsrente, die tatsächlich ausgerichtet wird (E. 4).