Art. 18 der Verordnung über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung. AHV-Zuschuss bei Auflösung des Dienstverhältnisses. Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission (E. 1b). Aus den Materialien und aus dem Aufbau dieser Verordnung geht eindeutig hervor, dass der Verordnungsgeber beabsichtigt, nur jenen Bediensteten einen AHV-Zuschuss im Sinne von Art. 18 dieser Verordnung zu gewähren, die eine Überbrückungsrente gemäss Art. 33 der PKB-Statuten erhalten (E. 2).