Die SBB hatten dem Beschwerdeführer den Lohn somit weiterhin auszurichten. Die GD SBB hat in ihrer Vernehmlassung erklärt, es werde auf eine Rückforderung des gestützt auf die aufschiebende Wirkung gewährten Lohnes verzichtet. Im Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission sei ein neues Enddatum für die Gewährung des Lohnes festzulegen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache fällt die aufschiebende Wirkung indes dahin, weshalb sich die Festlegung eines neuen Enddatums erübrigt. Es rechtfertigt sich jedoch, im Entscheiddispositiv von der Erklärung der SBB Vormerk zu nehmen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine Rückleistungspflicht überhaupt bestünde.