Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Nichteigung des Beschwerdeführers für den Rangierdienst aufgrund der getroffenen Abklärungen bejahen konnte, gilt die Abweisung nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für den Eventualantrag. 7. Mit Zwischenentscheid vom 5. Juli 1996 hat der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Die SBB hatten dem Beschwerdeführer den Lohn somit weiterhin auszurichten.