Das ist auch hier geschehen, wenngleich festzuhalten ist, dass die entsprechenden Bemühungen - soweit sie aus den Akten ersichtlich sind - nicht sehr einlässlich waren. Indes ist die Schwierigkeit einer anderweitigen Plazierung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, zumal auch andere Abteilungen der SBB Mühe haben, ihren gesundheitlich angeschlagenen Mitarbeitern eine geeignete Stelle zuzuweisen. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz mit der Auflösung des Dienstverhältnisses weder Bundesrecht verletzt noch das ihr zustehende Ermessen unrichtig ausgeübt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.