In diesem Sinne hat denn auch die Eidgenössische Personalrekurskommission im nicht veröffentlichten Entscheid 17/95 i. S. J. gegen GD SBB vom 8. Mai 1996 ausgeführt, wenn rechtsgenüglich erstellt sei, dass sich die Verwaltung um eine neue Einsatzmöglichkeit für den Angestellten bemüht habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine neue Beschäftigung für ihn gefunden zu haben. Das ist auch hier geschehen, wenngleich festzuhalten ist, dass die entsprechenden Bemühungen - soweit sie aus den Akten ersichtlich sind - nicht sehr einlässlich waren.