Fehlte es indessen bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers und bestand mithin ein triftiger Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses, kann nicht gesagt werden, die Kündigung sei ausschliesslich ausgesprochen worden, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln. b. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses ohne besondere Vorschrift (für die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung vgl. Art. 5 der Wahlverordnung vom 16. März 1992, AS 1992 729 f., bzw. Art.