Auch diese Bestimmung gilt im Bereich der öffentlichrechtlichen Angestelltenordnungen zwar weder direkt noch subsidiär, doch ist ihr Gehalt durch das Gebot der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens und das Verbot des Ermessensmissbrauchs erfasst (vgl. die Bemerkung der Redaktion in ZBl 96/1995, S. 69 f.). Fehlte es indessen bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers und bestand mithin ein triftiger Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses, kann nicht gesagt werden, die Kündigung sei ausschliesslich ausgesprochen worden, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln.