Insbesondere lässt sich auch nicht sagen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, weil ein vergleichbarer Tatbestand zu der in Art. 336 Abs. 1 Bst. c OR getroffenen Regelung vorliege, wonach eine Kündigung missbräuchlich ist, wenn sie ausschliesslich ausgesprochen worden ist, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln. Auch diese Bestimmung gilt im Bereich der öffentlichrechtlichen Angestelltenordnungen zwar weder direkt noch subsidiär, doch ist ihr Gehalt durch das Gebot der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens und das Verbot des Ermessensmissbrauchs erfasst (vgl. die Bemerkung der Redaktion in ZBl 96/1995, S. 69 f.).