Sie durfte mit Grund berücksichtigen, dass ein solches Ergebnis und die damit verbundene Belastung der Kasse nach Möglichkeit zu vermeiden sei. Die Vorinstanz musste unabhängig von dieser Belastung der Kasse zum Schluss kommen, dass es auch unter Berücksichtigung der Sorge des Mitarbeiters um die Erhaltung des Arbeitsplatzes nicht zu verantworten sei, ihn in einer Tätigkeit weiterzubeschäftigen, für die er gesundheitlich nicht geeignet war und bei deren Ausübung sich für ihn zunehmend negativere gesundheitliche Folgen ergeben würden. Insbesondere lässt sich auch nicht sagen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, weil ein vergleichbarer Tatbestand zu der in Art. 336 Abs. 1 Bst.