Wenn dabei hauptsächlich berücksichtigt wurde, dass bei dem heute 33jährigen Beschwerdeführer unter Umständen in naher Zukunft Invalidenleistungen der Pensions- und Hilfskasse zu erbringen wären, weil er bei der vorgesetzten Stelle weder im Rangierdienst noch anderweitig beschäftigt werden könnte, so handelte die Vorinstanz nicht unangemessen. Sie durfte mit Grund berücksichtigen, dass ein solches Ergebnis und die damit verbundene Belastung der Kasse nach Möglichkeit zu vermeiden sei.