nicht massgebend. Nachdem feststand, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit im Rangierdienst gesundheitlich nicht geeignet war, konnte das Dienstverhältnis aus diesem Grunde beendet werden. Das gilt um so mehr, als hinreichend Grund zur Annahme bestand, die Beschwerden würden sich im Laufe der Zeit noch verstärken. Wenn dabei hauptsächlich berücksichtigt wurde, dass bei dem heute 33jährigen Beschwerdeführer unter Umständen in naher Zukunft Invalidenleistungen der Pensions- und Hilfskasse zu erbringen wären, weil er bei der vorgesetzten Stelle weder im Rangierdienst noch anderweitig beschäftigt werden könnte, so handelte die Vorinstanz nicht unangemessen.