11 freilich in Zweifel gezogen und ausgeführt, es sei fraglich, ob nach den PHK-Statuten unabdingbar die Pensionierung zu erfolgen habe, wenn das Dienstverhältnis wegen einer gesundheitlich/konstitutionellen Nichteignung nach Ablauf der fünfjährigen Frist aufgelöst werde und ein Einsatz in einer anderen zumutbaren Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen entfalle, sondern nur deshalb, weil bei den SBB eine solche andere zumutbare Tätigkeit nicht zur Verfügung stehe. Wie es sich damit verhält, ist indessen nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 71 Abs. 3 AO SBB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 PHK-Statuten). Die Frage ist zudem