Auflösung des Dienstverhältnisses wegen der Rückenprobleme könnte es zu einer Invalidisierung kommen. Die Inkaufnahme einer Invalidisierung sei bei einem erst 33jährigen, ausserhalb des Betriebsdienstes der SBB voll erwerbsfähigen Mitarbeiter nicht zu verantworten. Die Ausrichtung einer Austrittsleistung in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 PHK-Statuten sei in einem solchen Fall wesentlich sinnvoller als die Ausrichtung einer Invalidenpension gemäss Art. 38 Abs. 1 PHK-Statuten. Nach Vollendung von fünf Jahren komme das Vorgehen nach Art. 38 Abs. 3 PHK-Statuten nicht mehr in Betracht. In der Vernehmlassung wird diese Betrachtungsweise