Gemäss einer Aktennotiz vom 30. Mai 1995 im Personaldossier stand diese Überlegung für die vorgesetzte Stelle in der Tat im Vordergrund. Sie ging davon aus, beim Beschwerdeführer seien bereits im April/Mai 1995 Rückenbeschwerden aufgetreten und er habe den Rangierdienst in der betreffenden Zeit nicht uneingeschränkt versehen können (kein Aufund Abspringen von Zügen). Weil er nicht im Wagenreinigungsdienst eingesetzt werden könne, stelle sich die Frage, was geschehe, wenn wiederum Rückenprobleme aufträten. Auch die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung nicht in Abrede gestellt, dass mit der Kündigung dem Umstand Rechnung getragen wurde, bei einer späteren