Aus den erwähnten Gründen gelangt die Eidgenössische Personalrekurskommission zum Schluss, dass mit Bezug auf die zeitliche Kündigungsbeschränkung bei Krankheit in der AO SBB wie auch in der AngO der allgemeinen Bundesverwaltung ein qualifiziertes Schweigen vorliegt. 5. (...) 6.a. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Kündigung das ihr zustehende Ermessen missbraucht. Sie habe vermeiden wollen, dass der Beschwerdeführer fünf Dienstjahre vollende und in den Genuss der ihm gegebenenfalls zustehenden Invalidenpension komme. Gemäss einer Aktennotiz vom 30. Mai 1995 im Personaldossier stand diese Überlegung für die vorgesetzte Stelle in der Tat im Vordergrund.