23 Abs. 2 Bst. b, der eine kündigungsrechtliche Sperrfrist bei Krankheit oder unverschuldetem Unfall enthält; ferner Paul Richli, Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New Public Management, Bern 1996, S. 138 f.; Staehelin/Vischer, a. a. O., N. 3 zu Art. 342 OR; vgl. auch Daniel von Kaenel, Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses nach bernischem Personalrecht, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1996, S. 199). Aus den erwähnten Gründen gelangt die Eidgenössische Personalrekurskommission zum Schluss, dass mit Bezug auf die zeitliche Kündigungsbeschränkung bei Krankheit in der AO SBB wie auch in der AngO der allgemeinen Bundesverwaltung ein qualifiziertes Schweigen vorliegt.