Gesamthaft betrachtet erweist sich das Fehlen einer zeitlichen Kündigungsbeschränkung bei Krankheit daher nicht als planwidrige Unvollständigkeit des öffentlichen Dienstrechts. Daran vermag nichts zu ändern, dass die im Privatrecht enthaltene Regelung über die Kündigung zur Unzeit in letzter Zeit vermehrt auch im öffentlichen Dienstrecht anwendbar erklärt wird und allgemein eine Annäherung zwischen privatem und öffentlichem Arbeitsrecht stattfindet (vgl. z. B. die bundesrätliche Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 20. September 1996, AS 1996 2772 ff., insbesondere Art. 3 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2 Bst.