10 und 336c OR; vgl. Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., Bern 1995, S. 119; Vischer, a. a. O., S. 167). Es steht im Bereich des Privatrechts insbesondere nichts entgegen, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist zu kündigen, auch wenn die Krankheit des Arbeitnehmers einziger Grund für die Beendigung ist (vgl. Staehelin/Vischer, a. a. O., N. 23 zu Art. 336c OR). Unterschiede bestehen schliesslich im Bereiche des Rechtsschutzes, auf welche hier indes nicht weiter eingegangen werden muss.