dass zumindest der Lohnfortzahlungsanspruch über den Endtermin des Dienstverhältnisses hinaus weiterbesteht, sofern die bestehende Krankheit länger als die Kündigungsfrist dauert (vgl. auch Schroff/Gerber, a. a. O., S. 139). Demgegenüber setzt die Beendigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses das Vorliegen eines triftigen Grundes nicht voraus. Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit (Art. 335 OR). Die Kündigung darf lediglich nicht missbräuchlich sein und nicht zur Unzeit erfolgen (Art. 336