Privates Arbeitsrecht und öffentliches Dienstrecht unterscheiden sich mit Bezug auf die Beendigung des Rechtsverhältnisses indes in mannigfacher Art. Das öffentliche Dienstrecht verschafft dem Arbeitnehmer auch bei Fehlen einer Sperrfrist bei Krankheit nicht schlechthin einen geringeren Schutz. Es verwirklicht den Schutz des Arbeitnehmers vielmehr auf eine andere Weise als das Privatrecht. Zu beachten ist dabei vorerst, dass Art. 336c OR lediglich eine Arbeitsplatzgarantie, nicht jedoch eine Lohnfortzahlungsgarantie enthält (vgl. Staehelin/Vischer, N. 10 zu Art. 336c OR; Streiff/von Kaenel, a. a. O., N. 11 zu Art.